§ 219 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
§ 219 ZPO → Terminsort
Regelt, wo Gerichtstermine abgehalten werden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen gemacht werden können.