§ 328 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Anerkennung eines Urteils trotz fehlender Gegenseitigkeit möglich ist, wenn es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt und kein inländischer Gerichtsstand gegeben war.
Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
§ 328 ZPO → Anerkennung ausländischer Urteile
Regelt die Bedingungen, unter denen die Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte in Deutschland ausgeschlossen ist.