§ 757a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Polizei um Auskunft zu bitten, ob bei einer Vollstreckungshandlung eine Gefahr besteht.
Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.
§ 757a ZPO → Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.