Aufnahme wesentlicher Vorgänge

§ 160 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll festgehalten werden müssen.

§ 160 (2) ZPO

Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

siehe auch

§ 160 ZPO → Inhalt des Protokolls
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.