§ 160 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll festgehalten werden müssen.
Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
§ 160 ZPO → Inhalt des Protokolls
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.