§ 139 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Gerichts, auf Bedenken hinzuweisen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.