§ 562 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Verfahren insoweit aufgehoben wird, als es durch einen Verfahrensmangel betroffen ist.
Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
§ 562 ZPO → Aufhebung des angefochtenen Urteils
Behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.