Aufhebung des Verfahrens bei Verfahrensmängeln

§ 562 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Verfahren insoweit aufgehoben wird, als es durch einen Verfahrensmangel betroffen ist.

§ 562 (2) ZPO

Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

siehe auch

§ 562 ZPO → Aufhebung des angefochtenen Urteils
Behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.