Aufhebung des Urteils bei begründeter Revision

§ 562 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, soweit die Revision für begründet erachtet wird.

§ 562 (1) ZPO

Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

siehe auch

§ 562 ZPO → Aufhebung des angefochtenen Urteils
Behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.