Aufhebung des Arrestes bei veränderten Umständen

§ 927 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Beantragung der Aufhebung eines Arrestes, wenn sich die Umstände geändert haben.

§ 927 (1) ZPO

Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

siehe auch

§ 927 ZPO → Aufhebung wegen veränderter Umstände
Ermöglicht die Aufhebung eines Arrestes aufgrund veränderter Umstände, auch nach dessen Bestätigung.