§ 934 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der vollzogene Arrest aufgehoben wird, wenn der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt wird.
Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.
§ 934 ZPO → Aufhebung der Arrestvollziehung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.