Aufhebung des Arrestes bei Hinterlegung

§ 934 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der vollzogene Arrest aufgehoben wird, wenn der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt wird.

§ 934 (1) ZPO

Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.

siehe auch

§ 934 ZPO → Aufhebung der Arrestvollziehung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.