§ 811c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung aufgehoben wird, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
§ 811c ZPO → Vorwegpfändung
Regelt die Vorwegpfändung, also die Möglichkeit, eine Sache zu pfänden, die demnächst pfändbar wird, jedoch im Gewahrsam des Schuldners verbleibt.