§ 942 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Antrag.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.
§ 942 ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.