Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Fristablauf

§ 942 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Antrag.

§ 942 (3) ZPO

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

siehe auch

§ 942 ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.