§ 908 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners.
§ 908 (1) ZPO → Leistungspflicht des Kreditinstituts
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Schuldner aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten Leistungen zu erbringen.
§ 908 (2) ZPO → Informationspflichten des Kreditinstituts
Das Kreditinstitut muss den Schuldner über das verfügbare Guthaben und den nicht mehr pfändungsfreien Betrag informieren.
§ 908 (3) ZPO → Mitteilungspflicht bei neuer Bescheinigung
Das Kreditinstitut muss dem Kontoinhaber rechtzeitig mitteilen, wenn es eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 verlangt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutzkonto
Regelt die besonderen Bestimmungen für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Verwaltung, der Informationspflichten der Kreditinstitute und der Rechte der Kontoinhaber.