Aufforderung zur Bestellung eines Rechtsanwalts

§ 271 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

§ 271 (2) ZPO

Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

siehe auch

§ 271 ZPO → Zustellung der Klageschrift
Regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.