§ 697 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Geschäftsstelle des Gerichts den Antragsteller auffordert, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.
Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 697 ZPO → Einleitung des Streitverfahrens
Regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.