§ 578 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens.
§ 578 (1) ZPO → Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage
Erklärt, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann.
§ 578 (2) ZPO → Aussetzung der Restitutionsklage bei gleichzeitiger Nichtigkeitsklage
Regelt, dass die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage auszusetzen ist, bis die Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist, wenn beide Klagen erhoben werden.
ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.