Arten der öffentlichen Versteigerung

§ 814 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die möglichen Arten der Durchführung einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher.

§ 814 (2) ZPO

Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers 1. als Versteigerung vor Ort oder 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.

siehe auch

§ 814 ZPO → Öffentliche Versteigerung
Regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher.