Arrestgrund bei Vollstreckung im Ausland

§ 917 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die besonderen Arrestgründe bei Vollstreckung im Ausland und Ausnahmen bei der Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff.

§ 917 (2) ZPO

Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

siehe auch

§ 917 ZPO → Arrestgrund bei dinglichem Arrest
Beschreibt die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest.