Arrestanspruch

§ 916 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes zur Sicherung der Zwangsvollstreckung.

§ 916 (1) ZPO → Sicherung der Zwangsvollstreckung durch Arrest
Beschreibt, dass der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, stattfindet.

§ 916 (2) ZPO → Zulässigkeit des Arrestes bei betagten oder bedingten Ansprüchen
Erklärt, dass die Zulässigkeit des Arrestes nicht durch betagte oder bedingte Ansprüche ausgeschlossen wird, es sei denn, der bedingte Anspruch hat wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung keinen gegenwärtigen Vermögenswert.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 5 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, um die Sicherung von Ansprüchen zu gewährleisten, bevor ein endgültiges Urteil ergeht.