Anwendung weiterer Vorschriften bei Arresthypothek

§ 932 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die Anwendung weiterer Vorschriften bei der Vollziehung einer Arresthypothek.

§ 932 (2) ZPO

Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

siehe auch

§ 932 ZPO → Arresthypothek
Regelt die Vollziehung des Arrestes durch Eintragung einer Sicherungshypothek.