Anwendung weiterer Vorschriften auf die Rechtsbeschwerde

§ 576 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Paragraphen auf die Rechtsbeschwerde.

§ 576 (3) ZPO

Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 576 ZPO → Gründe der Rechtsbeschwerde
Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.