§ 372a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei unberechtigter Verweigerung der Untersuchung Zwangsmittel angewendet werden können.
Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
§ 372a ZPO → Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Regelt die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung.