Anwendung von Zwangsmitteln bei Verweigerung

§ 372a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei unberechtigter Verweigerung der Untersuchung Zwangsmittel angewendet werden können.

§ 372a (2) ZPO

Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

siehe auch

§ 372a ZPO → Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Regelt die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung.