Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 108 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 108 (2) ZPO

Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 108 ZPO → Art und Höhe der Sicherheit
Legt fest, wie die Art und Höhe der prozessualen Sicherheit bestimmt werden kann.

Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 816 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei der Versteigerung bestimmte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend gelten.

§ 816 (4) ZPO

Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 816 ZPO → Zeit und Ort der Versteigerung
Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.