§ 786a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 auf bestimmte beschränkte Haftungen im Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz anzuwenden sind.
Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
§ 786a ZPO → See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
Behandelt die Anwendung von Vorschriften auf beschränkte Haftungen im See- und Binnenschifffahrtsrecht.