§ 539 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
§ 539 ZPO → Versäumnisverfahren
Regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.
§ 555 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, es sei denn, es ergeben sich Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
§ 555 ZPO → Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.