Anwendung der Vorschriften bei beschränkter Haftung nach BGB

§ 786 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung.

§ 786 (1) ZPO

Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 786 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung.