§ 800a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Vorschriften der §§ 799, 800 für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend gelten.
Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.
§ 800a ZPO → Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind.