Anwendung der Vorschriften auf Schiffshypotheken

§ 800a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Vorschriften der §§ 799, 800 für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend gelten.

§ 800a (1) ZPO

Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.

siehe auch

§ 800a ZPO → Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind.