Anwendung bestimmter Vorschriften bei ausländischem Schiedsverfahren

§ 1025 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der §§ 1032, 1033 und 1050 auch bei Schiedsverfahren im Ausland oder wenn der Ort noch nicht bestimmt ist.

§ 1025 (2) ZPO

Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

siehe auch

§ 1025 ZPO → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.