Anwendung bei inländischem Schiedsverfahren

§ 1025 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Vorschriften dieses Buches anwendbar sind, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt.

§ 1025 (1) ZPO

Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

siehe auch

§ 1025 ZPO → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.