§ 769 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Absätze 1 bis 3 auch bei anhängigen Abänderungsklagen gelten.
Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 769 ZPO → Einstweilige Anordnungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.