Anwendung auf Widerklagen

§ 1046 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 auch für Widerklagen gelten.

§ 1046 (3) ZPO

Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.

siehe auch

§ 1046 ZPO → Klage und Klagebeantwortung
Regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren.