Anwendung auf Mitinhaber des Gemeinschaftskontos

§ 850l (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die entsprechende Anwendung der Übertragungsbestimmungen auf andere natürliche Personen, die das Gemeinschaftskonto mit dem Schuldner unterhalten.

§ 850l (3) ZPO

Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 850l ZPO → Pfändung des Gemeinschaftskontos
Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.