Anwendung auf ausländische Schiedssprüche

§ 1064 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf ausländische Schiedssprüche, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

§ 1064 (3) ZPO

Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

siehe auch

§ 1064 ZPO → Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.