§ 253 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind.
Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.