Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Klageschrift

§ 253 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind.

§ 253 (4) ZPO

Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.