Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsbegründung

§ 520 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind.

§ 520 (5) ZPO

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.