Antragsgrundsatz

§ 308 (1) ZPO → Bindung an die Parteianträge

Antragsgrundsatz (Patentrecht)
Antragsgrundsatz (EP)

Nach der im deutschen Zivilprozessrecht für den Parteiprozess maßgeblichen Dispositionsmaxime kann die klagende Partei mehrere Anträge als Haupt- und Hilfsantrag zum Gegenstand ihrer Klage machen (§§ 260, 308 Abs. 1 ZPO).1)

Die Parteien bestimmen den Umfang der richterlichen Prüfung und Entscheidung durch ihre Anträge. Das Gericht darf den Parteien nicht mehr zusprechen, als diese beantragt haben („ne ultra petita“), insbesondere nicht im Rechtsmittelverfahren, in dem die Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert werden darf („reformatio in peius“).

Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat.2)

siehe auch

Verfahrensgrundsätze

1)
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat II
2)
Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain