§ 486 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass der Antrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann.
Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
§ 486 ZPO → Zuständiges Gericht
Regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr.