Antrag auf Räumungsfrist bei künftiger Räumung

§ 721 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Gewährung einer Räumungsfrist bei künftiger Räumung, wenn der Schuldner rechtzeitig einen Antrag stellt.

§ 721 (2) ZPO

Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

siehe auch

§ 721 ZPO → Räumungsfrist
Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.