§ 1032 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es, vor der Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen.
Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
Das für einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem Schiedsverfahren.1)
Die Antragstellerin kann allein mit der Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 (oder § 1040 Abs. 3 Satz 2) ZPO wirksam verhindern, dass das Schiedsgericht sein Verfahren weiter betreibt und letztendlich einen Schiedsspruch erlässt.2)
§ 1032 ZPO → Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.