Über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen hat. Dem Titelgläubiger gebührt aufgrund der gesetzlichen Wertungen in §§ 704 ff. ZPO im Ausgangspunkt der Vorrang. Das Gericht muss entscheiden, ob im konkreten Fall Umstände gegeben sind, die eine Abweichung von diesem gesetzlichen Ausgangspunkt rechtfertigen.1)
Bei der Abwägung des Einstellungsinteresses des Titelschuldners gegen das Vollstreckungsinteresse des Titelgläubigers wird das Einstellungsinteresse des Titelschuldners maßgeblich durch die Erfolgsaussichten des zu sichernden Hauptrechtsbehelfs sowie die ihm durch eine Vollstreckung drohenden Nachteile geprägt.2)