Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung

§ 1058 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es jeder Partei, beim Schiedsgericht die Berichtigung von Fehlern, die Auslegung bestimmter Teile oder die Ergänzung des Schiedsspruchs zu beantragen.

§ 1058 (1) ZPO

Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen: 1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; 2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

siehe auch

§ 1058 ZPO → Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.