§ 714 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
§ 714 (1) ZPO → Zeitpunkt der Antragstellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Legt fest, dass Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, auf die das Urteil ergeht.
§ 714 (2) ZPO → Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Erfordert, dass die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, einschließlich der Anträge und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen.