§ 160 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Beteiligten, die Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen zu beantragen.
Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
§ 160 ZPO → Inhalt des Protokolls
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.