Ansprüche auf Schiffsbauwerke

§ 847a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Anwendung der Vorschriften auf Schiffsbauwerke.

§ 847a (4) ZPO

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

siehe auch

§ 847a ZPO → Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.