§ 554 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Revisionsbeklagten, sich der Revision anzuschließen.
Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
§ 554 ZPO → Anschlussrevision
Regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.