§ 323 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Anpassung der Entscheidung bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung.
Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
§ 323 ZPO → Abänderung von Urteilen
Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.