Anordnung zur Besorgung des Ersuchungsschreibens

§ 364 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, anzuordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben besorgt und die Erledigung des Ersuchens betreibt.

§ 364 (1) ZPO

Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.

siehe auch

§ 364 ZPO → Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.