Anordnung einer neuen Begutachtung bei ungenügendem Gutachten

§ 412 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anzuordnen, wenn das ursprüngliche Gutachten als ungenügend erachtet wird.

§ 412 (1) ZPO

Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

siehe auch

§ 412 ZPO → Neues Gutachten
Regelt die Anordnung einer neuen Begutachtung durch das Gericht, wenn ein Gutachten als ungenügend erachtet wird oder ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.