§ 412 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anzuordnen, wenn das ursprüngliche Gutachten als ungenügend erachtet wird.
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
§ 412 ZPO → Neues Gutachten
Regelt die Anordnung einer neuen Begutachtung durch das Gericht, wenn ein Gutachten als ungenügend erachtet wird oder ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.