Anordnung einer neuen Begutachtung bei Ablehnung eines Sachverständigen

§ 412 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

§ 412 (2) ZPO

Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

siehe auch

§ 412 ZPO → Neues Gutachten
Regelt die Anordnung einer neuen Begutachtung durch das Gericht, wenn ein Gutachten als ungenügend erachtet wird oder ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.