§ 412 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
§ 412 ZPO → Neues Gutachten
Regelt die Anordnung einer neuen Begutachtung durch das Gericht, wenn ein Gutachten als ungenügend erachtet wird oder ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.