§ 769 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht in dringenden Fällen, eine Anordnung zu erlassen, mit einer Frist für die Entscheidung des Prozessgerichts.
In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
§ 769 ZPO → Einstweilige Anordnungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.