Anordnung durch das Vollstreckungsgericht bei mehreren Konten

§ 850k (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers anordnet, welches Konto als Pfändungsschutzkonto verbleibt, wenn mehrere Konten geführt werden.

§ 850k (4) ZPO

Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen.

siehe auch

§ 850k ZPO → Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.